Der erste Frost kommt meist früher als gedacht. Spätestens dann stellen sich Eigentümer, Hausverwaltungen und Gewerbetreibende dieselben Fragen: Bis wann muss der Gehweg frei sein? Darf ich Salz streuen? Und wer zahlt, wenn trotz allem jemand ausrutscht? Dieser Beitrag fasst zusammen, was die Räum- und Streupflicht in Heilbronn verlangt und wie die Haftung verteilt ist.
Kurz gesagt: In Heilbronn müssen Gehwege werktags bis 8:30 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9:00 Uhr geräumt und gestreut sein. Die Pflicht gilt bis 21:00 Uhr. Verantwortlich sind die Eigentümer und Besitzer der angrenzenden Grundstücke. Sie können die Aufgabe übertragen, bleiben aber zur Kontrolle verpflichtet. Vermieter haften ihren Mietern sogar voll für Fehler des beauftragten Winterdienstes.
Rechtsgrundlage: die Satzung der Stadt Heilbronn
Grundsätzlich ist die Gemeinde für den Winterdienst auf öffentlichen Straßen verantwortlich. Das Straßengesetz Baden-Württemberg (§ 41 StrG) erlaubt es ihr aber, diese Pflicht für Gehwege per Satzung auf die Anlieger zu übertragen. Heilbronn hat das mit der Satzung über das Reinigen, Räumen und Bestreuen der Gehflächen (Reinigungs-, Räum- und Streupflicht-Satzung) getan.
Die Stadt selbst kümmert sich mit dem Betriebsamt um die Fahrbahnen. Für den Gehweg vor Ihrem Grundstück sind Sie zuständig.
Wer ist in Heilbronn räum- und streupflichtig?
Verpflichtet sind Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer Straße liegen. „Besitzer“ meint dabei zum Beispiel auch Mieter oder Pächter, die das Grundstück nutzen.
Zwei Punkte werden oft übersehen:
- Hinterliegergrundstücke: Auch Grundstücke, die nicht direkt an der Straße liegen, können betroffen sein, etwa wenn sie nur durch einen schmalen öffentlichen Streifen getrennt sind. Die Satzung nennt dafür einen Abstand von bis zu 10 Metern.
- Mehrere Verpflichtete: Gibt es mehrere Eigentümer oder Besitzer, etwa in einer Eigentümergemeinschaft, haften sie gesamtschuldnerisch. Sie müssen also gemeinsam dafür sorgen, dass tatsächlich geräumt wird. Ein unklarer Räumplan im Treppenhaus schützt niemanden.
Was genau muss geräumt und gestreut werden?
| Regel | Vorgabe in Heilbronn |
|---|---|
| Uhrzeit werktags | geräumt und gestreut bis 8:30 Uhr |
| Uhrzeit Sonn- und Feiertage | bis 9:00 Uhr |
| Ende der Pflicht | 21:00 Uhr |
| Neuer Schnee oder neue Glätte | erneut räumen, sobald und so oft es die Sicherheit erfordert; bei Glätte unverzüglich streuen |
| Breite auf Gehwegen | räumen auf drei Viertel der Breite, mindestens 1,50 m; streuen auf voller Breite |
| Kein Gehweg vorhanden | 1,50 m breiter Streifen am Fahrbahnrand |
| Fußgängerzonen | gekennzeichnete Flächen vollständig, sonst 4 m breiter Randstreifen |
| Streumittel | abstumpfend (Sand, Splitt); Salz nur ausnahmsweise, z. B. bei Eisregen |
| Schnee | am Rand des Gehwegs anhäufen, nicht auf die Fahrbahn; Zufahrten frei lassen |
Achtung im Umland: Jede Gemeinde hat ihre eigene Satzung. In Beilstein zum Beispiel müssen Gehwege werktags bereits bis 7:00 Uhr geräumt sein, und die Pflicht endet dort um 20:00 Uhr. Wer Objekte in mehreren Orten betreut, sollte die Satzung jedes Standorts kennen.
Und was ist mit dem eigenen Grundstück? Die Satzung regelt nur öffentliche Gehflächen. Für Zugänge, Hofflächen, Parkplätze und Treppen auf dem Grundstück gilt die allgemeine Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB. Wer Besucher, Kunden oder Mieter auf sein Grundstück lässt, muss dafür sorgen, dass sie es gefahrlos betreten können.
Wann besteht überhaupt eine Streupflicht?
Nicht jede glatte Stelle löst sofort eine Pflicht aus. Der Bundesgerichtshof hat 2017 entschieden (BGH, Urteil vom 14.02.2017, VI ZR 254/16): Die Räum- und Streupflicht setzt grundsätzlich allgemeine Glätte voraus. Einzelne Glättestellen reichen nur dann, wenn es erkennbare Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr gibt.
In der Praxis hilft das wenig. Ob „allgemeine Glätte“ herrschte, wird im Streitfall im Nachhinein beurteilt, oft anhand von Wetterdaten. Wer bei Frostgefahr vorsorglich streut und das dokumentiert, ist auf der sicheren Seite.
Wer haftet bei einem Glatteis-Unfall?
Das hängt davon ab, wer stürzt und wer die Pflicht übernommen hat.
Fall 1: Ein Passant stürzt, und der Eigentümer hat selbst nicht geräumt
Der Eigentümer haftet nach § 823 BGB für Schmerzensgeld, Behandlungskosten und Verdienstausfall. Zusätzlich kann die Stadt ein Bußgeld verhängen, denn ein Verstoß gegen die Satzung ist eine Ordnungswidrigkeit.
Fall 2: Der Eigentümer hat einen Winterdienst beauftragt
Gegenüber Dritten wie Passanten oder Lieferanten kann der Eigentümer seine Pflicht wirksam auf einen Dienstleister übertragen. Er haftet dann nicht mehr für das Räumen selbst, sondern nur noch dafür, dass er
- den Dienstleister sorgfältig ausgewählt hat und
- ihn regelmäßig kontrolliert, zumindest stichprobenartig.
Für Fehler bei der Ausführung haftet dann in erster Linie der Winterdienst.
Fall 3: Ein Mieter stürzt – das BGH-Urteil von 2025
Hier hat der Bundesgerichtshof die Regeln deutlich verschärft (BGH, Urteil vom 06.08.2025, VIII ZR 250/23). Eine Mieterin war auf dem nicht gestreuten Zugangsweg ihrer Wohnanlage gestürzt. Die Eigentümergemeinschaft hatte eine Servicefirma mit dem Winterdienst beauftragt.
Das Ergebnis: Der vermietende Eigentümer haftet seinem Mieter aus dem Mietvertrag, und zwar voll für Fehler der Winterdienstfirma. Diese gilt als sein Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB). Der Hinweis „Ich habe doch eine Fachfirma beauftragt“ entlastet im Verhältnis zum Mieter nicht mehr. Dass die Winterdienstkosten über die Nebenkosten auf den Mieter umgelegt wurden, hat der BGH sogar als Bestätigung dafür gewertet, dass der Winterdienst zum Pflichtenkreis des Vermieters gehört.
Was das für Vermieter und Verwalter bedeutet:
- Die Wahl des Winterdienstes ist kein reiner Preisvergleich. Zuverlässigkeit und Nachweise zählen.
- Verträge sollten die Dokumentationspflicht und eine ausreichende Betriebshaftpflicht des Dienstleisters festschreiben, damit der Rückgriff im Schadensfall möglich ist.
- Die eigene Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht sollte diese vertragliche Haftung abdecken. Das lohnt eine Nachfrage beim Versicherer.
Und wenn der Mieter selbst räumen soll?
Die Räumpflicht kann im Mietvertrag auf Mieter übertragen werden, allerdings nur klar und ausdrücklich, ein Aushang allein genügt in der Regel nicht. Der Vermieter muss dann trotzdem kontrollieren, ob tatsächlich geräumt wird, und bei Urlaub oder Krankheit für Ersatz sorgen. Bei Gewerbeobjekten und größeren Wohnanlagen ist das in der Praxis kaum zuverlässig zu organisieren.
Dokumentation: Ihr wichtigster Schutz
Kommt es zum Streit, entscheidet oft ein einziger Punkt: Lässt sich nachweisen, wann und wie geräumt und gestreut wurde? Ein belastbares Streuprotokoll enthält:
- Datum und Uhrzeit jedes Einsatzes
- Wetterlage (Schneefall, Eisregen, Reifglätte)
- geräumte und gestreute Flächen
- eingesetztes Streugut
- Name der ausführenden Person
- Nachkontrollen und Folgeeinsätze
Genau so arbeiten wir bei unserem Winterdienst in Heilbronn: Jeder Einsatz wird protokolliert, damit Sie im Ernstfall die Unterlagen haben, die Versicherung und Gericht verlangen. Wie wir Nachweise grundsätzlich führen, lesen Sie unter lückenlose Dokumentation.
Checkliste für Eigentümer und Hausverwaltungen
- Satzung der Gemeinde für jedes Objekt prüfen: Uhrzeiten, Breiten, Streumittel
- Flächen festlegen: öffentlicher Gehweg, Zugänge, Treppen, Parkplätze, Zufahrten
- Zuständigkeit schriftlich regeln: Mietvertrag oder Dienstleistervertrag
- Vertretung bei Urlaub und Krankheit sicherstellen
- Einsatzprotokolle vertraglich vereinbaren
- Haftpflichtnachweis des Dienstleisters anfordern
- Stichprobenartig kontrollieren und die Kontrolle notieren
- Streugut und Geräte vor Saisonbeginn prüfen
- Laub im Herbst entfernen: Nasses Laub unter Schnee ist eine unterschätzte Rutschfalle (Laubentfernung)
Winterdienst an Profis übergeben
Für Gewerbeobjekte und Wohnanlagen ist ein professioneller Winterdienst meist die sicherste Lösung. Die Einsätze sind geplant, die Vertretung ist geregelt, und jeder Einsatz ist dokumentiert. T&I Facility Management übernimmt das Räumen und Streuen von Gehwegen, Zugängen, Parkflächen und Wegen in Heilbronn, Erlenbach, Tauberbischofsheim und Umgebung, auf Wunsch kombiniert mit unserem Hausmeisterservice.
Winterdienst für die Saison anfragen
Häufige Fragen zur Räum- und Streupflicht in Heilbronn
Bis wann muss in Heilbronn geräumt sein? Werktags bis 8:30 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 9:00 Uhr. Die Pflicht endet um 21:00 Uhr. Bei neuem Schnee oder neuer Glätte muss innerhalb dieses Zeitraums erneut geräumt oder gestreut werden.
Muss ich nachts räumen? Nach 21:00 Uhr besteht in Heilbronn keine Räum- und Streupflicht mehr. Wer Flächen mit Nacht- oder Schichtbetrieb hat, etwa Parkplätze oder Anlieferzonen, sollte aber wegen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht auch darüber hinaus für Sicherheit sorgen.
Darf ich in Heilbronn Streusalz verwenden? Nur ausnahmsweise, etwa bei Eisregen. Vorgeschrieben ist abstumpfendes Material wie Sand oder Splitt.
Haftet mein Winterdienst, wenn jemand stürzt? Gegenüber Passanten haftet in erster Linie der beauftragte Winterdienst, sofern Sie ihn sorgfältig ausgewählt und kontrolliert haben. Gegenüber Ihren Mietern haften Sie als Vermieter nach dem BGH-Urteil von 2025 selbst voll und müssen sich das Geld gegebenenfalls beim Dienstleister zurückholen.
Was droht, wenn ich nicht räume? Ein Bußgeld der Stadt und, im Fall eines Unfalls, Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen. Diese können schnell fünfstellig werden.
Gelten in Neckarsulm, Weinsberg oder Flein die gleichen Regeln? Nein. Jede Gemeinde hat eine eigene Satzung mit teils anderen Uhrzeiten und Vorgaben. Prüfen Sie die Satzung Ihres Standorts oder fragen Sie uns, wir kennen die Regeln in unserem Einsatzgebiet.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: September 2026. Quellen: Reinigungs-, Räum- und Streupflicht-Satzung der Stadt Heilbronn; Streupflichtsatzung der Stadt Beilstein; BGH VI ZR 254/16; BGH VIII ZR 250/23.